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Transparenzregister

Bei dem im Geldwäschegesetz (GwG) verankerten Transparenzregister handelt es sich um ist ein Register, in das seit dem 01. Oktober 2017 insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ einzutragen haben. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten solche natürlichen Personen, die mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Wer die Meldung seiner wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister versäumt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.