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Eigentümerhypothek

Der Eigentümer kann sich selbst zur Sicherung seiner eigenen Forderung keine Hypothek bestellen. Die für einen Dritten bestellte Hypothek kann aber eine Eigentümerhypothek werden. Ist die Forderung, für die die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, steht die Hypothek dem Eigentümer zu (§ 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB). Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek (§ 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie wird nach § 1177 BGB zur Eigentümergrundschuld. Vereinigt sich nämlich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. Eine Fremdhypothek kann nachträglich zur Eigentümerhypothek werden, wenn der Eigentümer die gesicherte Forderung damit nach den §§ 401, 412, 1153 BGB auch die Hypothek erwirbt.