Der Begriff Erschließung ist im Gesetz, insbesondere im Baugesetzbuch, nicht definiert. Im Wesentlichen erfasst er bauliche Maßnahmen, die erforderlich sind innerhalb eines bestimmten örtlichen Gebiets liegende Grundstücke baureif zu machen. Ein Grundstück ist im Baugebiet nur nutzbar, wenn es erschlossen ist. Dazu gehört die Anbindung in verkehrlicher, technischer und sozialer Hinsicht.
a)
Das Baugebiet muss an das Stromnetz angeschlossen sein, die Wasserzufuhr muss gewährleistet sein, ebenso wie Abwasser, Telefon, Gas- und Wärmeversorgung. Hierzu gehören das Anlegen von Grünanlagen, evtl. Kinderspielplätzen und entsprechenden Abschirmungen gegen Verkehr und Gewerbelärm. Das Gebiet muss möglichst an den öffentlichen Personen- und Nahverkehr angeschlossen sein. Die Abfallbeseitigung ist zu sichern. Auch muss die Versorgung des Gebiets mit Apotheken, Ärzten, Schulen, Kindergärten, Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Supermärkten gesichert sein. Die umfassende Erschließung, also die Schaffung von Infrastruktur, obliegt der Gemeinde als Daseinsfürsorge für den Bürger.
b)
Bei der Erschließung unterscheidet man zwischen grundstücksbezogener Erschließung und gebietsbezogener Erschließung. Grundstücksbezogen meint, wenn die Erschließung im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gesichert sein muss oder bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB). Die gebietsbezogene Erschließung ist gemeint, wenn die Gemeinde erschließen muss, die Grundflächen also baureif gemacht werden (§ 123 Abs. 1 BauGB). Die Baugenehmigung kann für ein Grundstück nur dann erteilt werden, wenn das Grundstück auch erschlossen ist. Damit ist gemeint die sogenannte gesicherte Erschließung im Sinne der § 30 ff. BauGB als Voraussetzung für Erteilung einer Baugenehmigung.
c)
Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Sie richtet sich im Wesentlichen nach landesrechtlichen Vorschriften. Die Vorschriften nach dem Baugesetzbuch (§§ 123 – 126 BauGB) bieten lediglich den Rahmen. Die Erschließungslast liegt bei der Gemeinde. Sie kann die Durchführung der Erschließung durch Erschließungsvertrag auf einen Dritten übertragen. Zeitpunkt und Ausmaß der Erschließung müssen bestimmt sein. Grundsätzlich setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen einen Bebauungsplan voraus. Bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen müssten die Erschließungsanlagen zwar noch nicht hergestellt sein, aber benutzt werden können. Der Umfang der Erschließung richtet sich nach dem Bebauungsplan. Dort sind Erfordernisse der Bebauung und des Verkehrs aufgeführt. Ein Anspruch auf Erschließung gibt es grundsätzlich nicht. Er kann sich aber aus einem bestimmten Verhalten der Gemeinde ergeben. Die beitragsfähigen Aufwendungen der Gemeinde werden bestimmt und jeweils als Erschließungsbeitrag auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.