Einheitspreisverträge sind im Bauwesen die Regel. Hauptmerkmal bei Einheitspreisverträgen ist, dass die am Schluss zu bezahlende Vergütung auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten – und nicht der angebotenen – Leistungen zu den vereinbarten Einheitspreisen errechnet wird.
Zunächst fasst der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung die technisch und wirtschaftlich einheitlichen Teilleistungen in Positionen zusammen und gibt für die Mengen der jeweiligen Teilleistungen das voraussichtlich benötige Maß, Gewicht oder die Stückzahl an. Der Auftragnehmer trägt nun in das so vorgefertigte Leistungsverzeichnis in jeder Position den von ihm angebotenen Einheitspreis für jeweils eine Maß- oder Mengeneinheit ein. Wird nun der Einheitspreis einer Position mit dem vom Auftraggeber vorgegebenen Mengenansatz multipliziert, ergibt sich der Positionspreis. Die Addition sämtlicher Positionspreise ergibt den Angebotsendpreis.
Der Angebotsendpreis ist für die zu bezahlende Vergütung noch nicht verbindlich; er stellt nur eine Prognose dar. Abgerechnet wird nach Fertigstellung der Arbeiten durch Aufmaß. Bei einem Einheitspreisvertrag werden die tatsächlich erbrachten und durch Aufmaß festgestellten Leistungen bezahlt. Erhöhen oder vermindern sich die Mengen bei der Ausführung gegenüber dem Angebot, schlägt dies automatisch in der Abrechnung nieder (§ 2 Abs. 3 ff. VOB/B).
Andere Vertragsform: Pauschalvertrag