Bei einem Pauschalvertrag kommt es in Abgrenzung zum Einheitspreisvertrag nicht auf die tatsächlich erbrachte Leistung an. Die Parteien vereinbaren vielmehr gleich bei Vertragsschluss einen verbindlichen Pauschalpreis für die beauftragten Leistungen. Darauf, ob dann tatsächlich Mehr– oder Mindermengen erbracht werden, kommt es – abgesehen von der Ausnahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – nicht an.
Sollte der Auftraggeber durch einseitige Anordnung aber eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung fordern, hat der Auftragnehmer ungeachtet der Pauschalvereinbarung Anspruch auf besondere Vergütung.