1. Herleitung
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist eine auf der gesetzlichen Grundlage des § 34c Abs. 3 GewO vom Bundesministerium für Wirtschaft erlassene Rechtsverordnung. Sie enthält besondere Regelungen über die Berufsausübung und die einzuhaltenden Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer. Diese Pflichten gelten auch für diejenigen, die eine entsprechende Werbeerlaubnis nicht beantragt haben. Die Vorschriften gelten grundsätzlich nicht für Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Totalunternehmer. Ebenso gilt die Makler- und Bauträgerverordnung nicht für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter (sofern sie keine Maklergeschäfte führen) sowie Hausverwalter, jedoch nur hinsichtlich der Vermittlung der Objekte im verwalteten Bestand.
2. Pflichten
Durch die Makler- und Bauträgerverordnung werden diejenigen, die in den Anwendungsbereich fallen, bezeichnet als Gewerbetreibende. Das sind im Wesentlichen Makler und Bauträger. Ihnen sind gewisse Pflichten auferlegt, die sie zum Schutze des Auftraggebers (also ihrer Kunden) und zwar nur des sogenannten Verbraucherauftraggebers erfüllen müssen. Das sind zusammengefasst Anzeigepflichten, Buchführungspflichten, Informationspflichten, Sicherheitsleistungen und Versicherungen sowie Aufbewahrungs- und Sammlungspflichten. Besondere Sicherungspflichten treffen den Bauträger (siehe dort).