Mit der Mietpreisbremse soll bei der Neu- oder Wiedervermietung von Wohnungen der Mietpreis begrenzt werden. Mit dem Mietrechtsreformgesetz vom 09. Juni 2001 hat der Bundesgesetzgeber Regelungen über die Miethöhe eingeführt. Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 wurde zudem die in den §§ 556d ff. BGB geregelte Mietpreisbremse erstmals in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Der Begründung des Gesetzesentwurfs lässt sich eine umfassende Abwägung aller berührten Belange entnehmen. Damit wird das Ziel verfolgt, einen abschließenden Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien herzuführen. Mit dem Mietanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2008 soll verhindert werden, dass Mieter ihre Wohnung aufgrund von Modernisierung verlassen müssen. Das Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete vom 21. Dezember 2019 beabsichtigte die moderate Modifikation der „ortüblichen Vergleichsmiete“ des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Betrachtungszeitraum wurde von vier auf sechs Jahre verlängert. Am 19. März 2020 beschloss der Bundestag, das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelung über die zusätzliche Miethöhe bei Mietbeginn, mit dem den Ländern die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Mietpreisbremse für einen klar umrissenen Zeitraum weiter anzuwenden.
Mittlerweile existieren Mietpreisbremsen in vielen Städten, in denen die Mieten in den letzten Jahren überproportional gestiegen sind. Mit Einführung der Mietpreisbremse darf bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wann ein Wohnungsmarkt angespannt ist, entscheiden die einzelnen Bundesländer. Wie hoch die Vergleichsmiete ist, kann dem einfachen bzw. qualifizierten Mietspiegel vor Ort entnommen werden.