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Rangbescheinigung

1. Begriff
Mit einer Rangbescheinigung, Rangbestätigung oder Notarbestätigung erklärt der Notar, dass ein einzutragendes Recht eine bestimmte Rangstelle im Grundbuch erhält, bevor dieses Recht eingetragen wird. Bei diesen Rechten handelt es sich in der Regel um Grundpfandrechte, also um Hypotheken oder Grundschulden. Die Rangbescheinigung dient zu einer beschleunigten Auszahlung des Kredits. Kreditinstitute zahlen nämlich ein Darlehen in der Regel erst dann aus, wenn das bestellte Grundpfandrecht, also die Hypothek oder die Grundschuld, im Grundbuch eingetragen ist und bei einem Brief sie auch in Besitz des Briefes gelangt sind. Erst dann entsteht das Grundpfandrecht zu Gunsten des Gläubigers. Die Rangstelle ist aufgrund der Eintragung des Grundpfandrechts festgelegt. Mit der Rangbescheinigung bestätigt der Notar gegenüber dem Geldinstitut, dass das Grundpfandrecht rangrichtig im Grundbuch eingetragen ist.

2. Voraussetzung für die Erteilung einer Rangbescheinigung
Bei einer Rangbescheinigung ist es notwendig, dass der Notar den Antrag auf Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch vorlegt. Das Grundbuch muss zudem anhand der Grundbuchakte auf die bereits vorliegende Eintragung geprüft werden. Der Rechtspfleger muss feststellen, ob Verfügungen getroffen wurden, die das Recht betreffen, jedoch noch nicht im Grundbuch vollzogen sind. Ebenso muss geprüft werden, ob auch weitere Eintragungen dem Grundbuchamt vorliegen, die vorab aufgrund des vorherigen Eintrags zu beachten sind und die ebenfalls das gleiche Recht betreffen. Sind diese Voraussetzungen alle erfüllt, kann der Notar die Rangbescheinigung erteilen.

3. Vorzeitige Auszahlung des Darlehens
Das Kreditinstitut wird nach Vorlage der Rangbescheinigung durch den Notar das Darlehen vorzeitig auszahlen, also vor Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch. Dazu sind die Kreditinstitute allerdings nicht verpflichtet. Manche Kreditinstitute verlangen trotz der Rangbescheinigung die Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch.