Der Schuldner kann die Rückgewähr einer Grundschuld verlangen. Wenn er seine Immobilienfinanzierung mit einer Grundschuld besichert hat. Wenn das zu sichernde Darlehen getilgt ist, kann er die Grundschuld zurückbekommen. Das geht durch Übertragung der Grundschuld (§ 1192 Abs. 1, 1154 BGB), Verzicht auf die Grundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 1168 BGB) oder durch Aufhebung der Grundschuld (§§ 1192 Abs. 1, 875, 1183 BGB). Der Anspruch ist abtretungsfähig und pfändbar. Er kann, was üblicher Praxis im Geschäftsverkehr unter Kreditinstituten entspricht, bereits bei Bestellung der Grundschuld an nachrangige Gläubiger abgetreten werden.
Rückgewähransprüche
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