1. Begriff
Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist (§ 879 BGB), kann nachträglich nach § 880 Abs. 1 BGB geändert werden. Zulässig ist eine Rangänderung auch zwischen einer Vormerkung und einem Grundpfandrecht (s. hier Grundschuld, Hypothek).
2. Entstehen und Form
Die materiell-rechtliche Rangänderung erfordert nach § 880 Abs. 2 Satz 1 BGB die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch. Auch ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich, wenn ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld) zurücktreten soll (§ 880 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wenn das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet ist (z.B. durch Pfandrecht oder durch Nießbrauch) ist auch dessen Zustimmung nach § 880 Abs. 3 BGB mit § 876 BGB erforderlich. Die Eintragung der Rangänderung im Grundbuch erfolgt auf Antrag nach § 13 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) mit der Bewilligung des zurücktretenden Berechtigten nach § 19 GBO und der Bewilligung des Eigentümers nach § 19 GBO in Form der notariellen Beglaubigung nach § 29 GBO.