Der Bundesgerichtshof in einem viel beachteten Urteil zu Aufklärungspflichten des Immobilienverkäufers Stellung genommen. Der Verkäufer darf sich nicht allein damit begnügen, Unterlagen in einen virtuellen Datenraum einzustellen.
Wenn man den Begriff „Immobilienportfolio“ liest, denkt man, das ist nichts für mich. Das betrifft nur die Reichen. Aber genau das Gegenteil ist der Fall.