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Zwangsvollstreckungsunterwerfung

1. Begriff
In den meisten Grundstückskaufverträgen oder Grundpfandbestellungsurkunden (z.B. für Grundschulden) sind Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklauseln enthalten. Dabei geht es um die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Weiter geht es auch um die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung, in der sich der Eigentümer als Schuldner in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwirft, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig ist (§ 800 ZPO).

2. Form
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss in notarieller Urkunde erfolgen. Die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung wird aufgrund eines Antrags und der Bewilligung des Eigentümers bei der Hypothek oder der Grundschuld im Grundbuch eingetragen.

3. Zugriff des Gläubigers
In den Bestellungsurkunden ist meist vorgesehen, dass der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erhält. Damit hat er einen sofortigen Zugriff auf den Schuldner und dessen Grundstück. Der Gläubiger kann aus einer vollstreckbaren Urkunde mit der persönlichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung sofort die Zwangsvollstreckung in ihrer vielfältigen Art in das gesamte Vermögen des Schuldners betreiben. Bei einer dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung kann er nur die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreiben. Und dies geht alles, ohne dass der Gläubiger zunächst den Schuldner verklagen und gegen ihn einen Titel erstreiten muss. Der Schuldner kann deshalb auch keine Einwände gegen die Forderung des Gläubigers gelten machen, weil der Gläubiger auch ohne Rechtsstreit die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Besteht die Forderung nicht, bleibt dem Schuldner deshalb nur die Möglichkeit, eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu erheben. Durch eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO kann der Schuldner außerdem eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache erreichen. Er muss jedoch in der Regel für den Gläubiger eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft stellen. Nur in Ausnahmefällen wird die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheit eingestellt werden.