Grundsätze
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt nach § 866 ZPO durch
• Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Forderung
• durch Zwangsversteigerung
• durch Zwangsverwaltung
Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßnahmen allein oder neben den übrigen ausgeführt wird (§ 866 Abs. 2 ZPO).