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Zwangsversteigerungsvermerk

Die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung durch das Zwangsvollstreckungsgericht bewirken zu Gunsten des Gläubigers die Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG). Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 23 Abs. 1 ZVG). Durch die Eintragung eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerks in das Grundbuch wird der gutgläubige rechtsgeschäftliche Erwerb Dritter durch Verfügung des Schuldners ausgeschlossen die trotz der Beschlagnahme erfolgen. Die Eintragung des Zwangsversteigerungs-/Zwangsverwaltungsvermerks erfolgt auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts (§§ 19 Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG).