Ein Bauvertrag ist nach § 650a BGB ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Die „Herstellung“ meint dabei die erstmalige Herstellung eines Gebäudes und bei einer Außenanlage die erstmalige Bearbeitung mit dem Ziel, eine bauliche Anlage zu errichten. Es geht also immer um die Erstellung des vorher nicht vorhanden Gewesenen.
Eine „Wiederherstellung“ ist die faktische Neuherstellung (wiederholte bzw. erneute Herstellung). In der Regel werden dabei Beschädigungen beseitigt (Arbeiten im Bestand).
Bei einer „Beseitigung“ werden Bauwerke oder Außenanlagen ganz oder teilweise entfernt.
Und ein „Umbau“ ist letztlich jeder wesentlich gestaltende und ändernde Eingriff in eine bauliche Anlage. In Abgrenzung zu § 650a Abs. 2 BGB („Instandhaltungsmaßnahmen“) muss der Umbau eine deutlich höhere Intensität aufweisen als reine Instandhaltungsarbeiten. Auch kann auf § 2 Abs. 5 HOAI verwiesen werden, danach handelt es sich bei Umbauten um Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion und Bestand.